Angemessen erscheint es, der Gesuchstellerin ein Jahr mehr Zeit zu geben, um sich auf die vorliegende Situation einzustellen. Insbesondere soll ihr damit Zeit gegeben werden, die weiteren aus dem Unfall von 1991 herrührenden Sozialversicherungsleistungen (Invalidenrenten nach UVG und BVG) erhältlich zu machen sowie eine Arbeit zu suchen, bei der sie ihre noch vorhandene Arbeitsfähigkeit von 50 % im Bereich Bürotätigkeit gemäss Medas-Gutachten einsetzen kann. II. Kammer, 13. Mai 2003 (22 02 88) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde und die Berufung am 15. August 2003 abgewiesen.) |