Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes der nachehelichen Solidarität den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin zu Recht zeitlich befristet. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die vom Gesuchsteller seit der faktischen Trennung der Parteien im Jahre 1996 geleisteten Unterhaltsbeiträge auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch anzurechnen sind. Indessen erscheint die angesetzte Übergangsfrist bis Juni 2003 infolge der durch das Rechtsmittelverfahren verzögerten Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils zu kurz. Angemessen erscheint es, der Gesuchstellerin ein Jahr mehr Zeit zu geben, um sich auf die vorliegende Situation einzustellen.