Soweit die rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin (von 20 %) unfallbedingt ist, fehlt es somit an einem der ehelichen Gemeinschaft zuzurechnenden Risiko (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 05.73). Nicht unfallbedingt ist hingegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, welches allerdings in diesem Punkt vom Gutachten der Medas abweicht, die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes der nachehelichen Solidarität den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin zu Recht zeitlich befristet.