(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7.11.2002). Dass das genannte Urteil von der "Zürich Versicherungsgesellschaft" noch ans Bundesgericht weitergezogen wurde, ist dabei unerheblich. Mit dem Verwaltungsgericht und entsprechend der Darstellung der Gesuchstellerin im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist deshalb davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellerin ab 1995 hauptsächlich auf den Unfall von 1991 zurückzuführen sind. Soweit die rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin (von 20 %) unfallbedingt ist, fehlt es somit an einem der ehelichen Gemeinschaft zuzurechnenden Risiko (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.