Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. November 2002 sind selbst die am 26. Februar 1998 aufgetretenen "neuen" Beschwerden zumindest teilweise auf den Unfall von 1991 zurückzuführen. Die Darlegungen der Gesuchstellerin, wonach die zur Invalidisierung führenden Beschwerden erst während der Ehe im Jahre 1995 aufgetreten und nicht unfallkausal seien, stellen einen Widerspruch (venire contra factum proprium) zu der von ihr vertretenen Haltung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren dar, in dem sie (vor Verwaltungsgericht) erfolgreich geltend machte, dass ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis von 1991 bestehe