Ebenso wenig ist mit Blick auf die sich widersprechenden Parteiaussagen vor dem Amtsgericht erstellt, dass aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses der Parteien die Haushaltführung ausschliesslich der Gesuchstellerin oblag. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Einschränkung der Erwerbstätigkeit seit dem Jahre 1981 nicht "gemeinschaftsbedingt" erfolgte. Erst zehn Jahre nach der Aufnahme des gemeinsamen Haushalts, jedoch immer noch fünf Jahre vor der Heirat der Parteien, ereignete sich im Jahr 1991 jener Autounfall, der eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Gesuchstellerin nach sich zog.