das Motiv der Familiengründung erscheint im Übrigen auch aufgrund des damaligen jugendlichen Alters der Gesuchstellerin als unwahrscheinlich. Selbst bei einem gemeinsamen Kinderwunsch findet eine Reduzierung des Arbeitspensums regelmässig nicht statt, bevor zumindest über eine Schwangerschaft Gewissheit besteht. Über medizinische Abklärungen bezüglich Familienplanung wollte die Gesuchstellerin vor Amtsgericht keine Aussagen machen. Ebenso wenig ist mit Blick auf die sich widersprechenden Parteiaussagen vor dem Amtsgericht erstellt, dass aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses der Parteien die Haushaltführung ausschliesslich der Gesuchstellerin oblag.