125 ZGB entschieden haben, dass für die Festlegung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages nicht die "Dauer der Lebensgemeinschaft", sondern dem bundesrätlichen Gesetzesentwurf entsprechend die "Dauer der Ehe" massgeblich sein soll. Ein anders lautender Antrag wurde ausdrücklich abgelehnt (vgl. Amtl.Bull. NR 1997, 2696 ff.). Ob bei diesen gesetzlichen Vorgaben eine voreheliche Lebensgemeinschaft überhaupt noch Berücksichtigung finden darf, erscheint daher fraglich (ablehnend: Heinz Hausheer, Das neue (nicht allseits geliebte) Scheidungsrecht: wenigstens ein Anlass zu innovativem Methodenpluralismus?, in: ZBJV 136 [2000] S. 377 ff.; Ivo Schwander, Nachehelicher Unterhalt gemäss Art.