voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB). Es handelt sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bundesgerichtlichen Kriterien zum Unterhaltsrecht (vgl. BGE 115 II 6 ff.). 3.3. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob das lange voreheliche Zusammenleben der Parteien an die Ehedauer anzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die eidgenössischen Räte bei der Beratung von Art. 125 ZGB entschieden haben, dass für die Festlegung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages nicht die "Dauer der Lebensgemeinschaft", sondern dem bundesrätlichen Gesetzesentwurf entsprechend die "Dauer der Ehe" massgeblich sein soll.