Voraussetzung und Grenze der Beitragsverpflichtung bildet auf der einen Seite der Bedarf des auf den Unterhaltsbeitrag angewiesenen Gatten, auf der anderen Seite die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen (BGE 127 III 138 und 291 je mit weiteren Hinweisen). In diesem Rahmen hat der ansprechende Ehegatte Anspruch auf "gebührenden Unterhalt", was heisst, dass er sich nicht nur mit dem blossen Ausgleich seiner Bedürftigkeit zufrieden zu geben hat. Massstab für den gebührenden Unterhalt bildet vielmehr der eheliche Lebensstandard (Art. 125 Abs. 2 Ziff.