Gegen dieses Urteil reichte die Gesuchstellerin Appellation ein, in der sie unter anderem einen unbefristeten persönlichen Unterhaltsbeitrag verlangte. Aus den Erwägungen: 3.2. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte Anspruch auf einen angemessenen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die in dieser Bestimmung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe Unzumutbarkeit, gebührender Unterhalt und angemessene Altersvorsorge weisen die Gerichte an, den Unterhaltsbeitrag nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB) festzusetzen.