{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-02-88_2003-05-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1384", "Checksum": "cf168435fdcb5dd88f55c2d594fc7a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 02 88", "2003 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 13.05.2003 22 02 88 (2003 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 125 ZGB. 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M.L. hinzuweisen, wonach gemäss Angaben der Gesuchstellerin die Trennung der Parteien darauf zurückzuführen sei, dass der Gesuchsteller den Kinderwunsch der Gesuchstellerin nicht geteilt habe. Die Gesuchstellerin vermag denn auch keine Umstände darzulegen, die ihre Behauptung als glaubhaft erscheinen liessen. Eine kinderlose Lebensgemeinschaft macht in der Regel keine Einschränkung der Erwerbstätigkeit notwendig; das Motiv der Familiengründung erscheint im Übrigen auch aufgrund des damaligen jugendlichen Alters der Gesuchstellerin als unwahrscheinlich. Selbst bei einem gemeinsamen Kinderwunsch findet eine Reduzierung des Arbeitspensums regelmässig nicht statt, bevor zumindest über eine Schwangerschaft Gewissheit besteht. Über medizinische Abklärungen bezüglich Familienplanung wollte die Gesuchstellerin vor Amtsgericht keine Aussagen machen. Ebenso wenig ist mit Blick auf die sich widersprechenden Parteiaussagen vor dem Amtsgericht erstellt, dass aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses der Parteien die Haushaltführung ausschliesslich der Gesuchstellerin oblag. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Einschränkung der Erwerbstätigkeit seit dem Jahre 1981 nicht \"gemeinschaftsbedingt\" erfolgte. Erst zehn Jahre nach der Aufnahme des gemeinsamen Haushalts, jedoch immer noch fünf Jahre vor der Heirat der Parteien, ereignete sich im Jahr 1991 jener Autounfall, der eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Gesuchstellerin nach sich zog. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. November 2002 sind selbst die am 26. Februar 1998 aufgetretenen \"neuen\" Beschwerden zumindest teilweise auf den Unfall von 1991 zurückzuführen. Die Darlegungen der Gesuchstellerin, wonach die zur Invalidisierung führenden Beschwerden erst während der Ehe im Jahre 1995 aufgetreten und nicht unfallkausal seien, stellen einen Widerspruch (venire contra factum proprium) zu der von ihr vertretenen Haltung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren dar, in dem sie (vor Verwaltungsgericht) erfolgreich geltend machte, dass ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis von 1991 bestehe (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7.11.2002). Dass das genannte Urteil von der \"Zürich Versicherungsgesellschaft\" noch ans Bundesgericht weitergezogen wurde, ist dabei unerheblich. Mit dem Verwaltungsgericht und entsprechend der Darstellung der Gesuchstellerin im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist deshalb davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellerin ab 1995 hauptsächlich auf den Unfall von 1991 zurückzuführen sind. Soweit die rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin (von 20 %) unfallbedingt ist, fehlt es somit an einem der ehelichen Gemeinschaft zuzurechnenden Risiko (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 05.73). Nicht unfallbedingt ist hingegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, welches allerdings in diesem Punkt vom Gutachten der Medas abweicht, die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes der nachehelichen Solidarität den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin zu Recht zeitlich befristet. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die vom Gesuchsteller seit der faktischen Trennung der Parteien im Jahre 1996 geleisteten Unterhaltsbeiträge auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch anzurechnen sind. Indessen erscheint die angesetzte Übergangsfrist bis Juni 2003 infolge der durch das Rechtsmittelverfahren verzögerten Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils zu kurz. Angemessen erscheint es, der Gesuchstellerin ein Jahr mehr Zeit zu geben, um sich auf die vorliegende Situation einzustellen. Insbesondere soll ihr damit Zeit gegeben werden, die weiteren aus dem Unfall von 1991 herrührenden Sozialversicherungsleistungen (Invalidenrenten nach UVG und BVG) erhältlich zu machen sowie eine Arbeit zu suchen, bei der sie ihre noch vorhandene Arbeitsfähigkeit von 50 % im Bereich Bürotätigkeit gemäss Medas-Gutachten einsetzen kann. II. Kammer, 13. Mai 2003 (22 02 88) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde und die Berufung am 15. August 2003 abgewiesen.) |"}