{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-02-88_2003-05-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1384", "Checksum": "cf168435fdcb5dd88f55c2d594fc7a87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 02 88", "2003 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 13.05.2003 22 02 88 (2003 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 125 ZGB. 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Die Gesuchstellerin arbeitete in all den Jahren bis 1998 vornehmlich in Teilzeitpensen von 50 % und mehr ; seither geht sie aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 1991 hatte sie bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. In der Folge litt die Gesuchstellerin über Jahre unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Auf die Klage des Gesuchstellers vom 8. August 2000 hin sprach das Amtsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2002 die Scheidung der Parteien aus und regelte die Nebenfolgen. Gegen dieses Urteil reichte die Gesuchstellerin Appellation ein, in der sie unter anderem einen unbefristeten persönlichen Unterhaltsbeitrag verlangte. Aus den Erwägungen: 3.2. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte Anspruch auf einen angemessenen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die in dieser Bestimmung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe Unzumutbarkeit, gebührender Unterhalt und angemessene Altersvorsorge weisen die Gerichte an, den Unterhaltsbeitrag nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB) festzusetzen. Art. 125 ZGB ist zum einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung (Grundsatz des \"clean break\"); zum anderen konkretisiert diese Bestimmung den Gedanken der nachehelichen Solidarität, der namentlich Bedeutung erlangt, wenn es einem Gatten beispielsweise durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (Grundsatz der Solidarität). Voraussetzung und Grenze der Beitragsverpflichtung bildet auf der einen Seite der Bedarf des auf den Unterhaltsbeitrag angewiesenen Gatten, auf der anderen Seite die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen (BGE 127 III 138 und 291 je mit weiteren Hinweisen). In diesem Rahmen hat der ansprechende Ehegatte Anspruch auf \"gebührenden Unterhalt\", was heisst, dass er sich nicht nur mit dem blossen Ausgleich seiner Bedürftigkeit zufrieden zu geben hat. Massstab für den gebührenden Unterhalt bildet vielmehr der eheliche Lebensstandard (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Dieser Anknüpfungspunkt gilt jedoch regelmässig nur für langjährige Ehen, welche \"lebensprägend\" waren (vgl. Thomas Gabathuler, Scheidungsrecht: Der Einfluss auf den Unterhalt, in: plädoyer 6/99 S. 27 f. und 31; Heinz Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht [Hrsg.: Heinz Hausheer], Bern 1999, N 3.54). Rechtsgrund für den nachehelichen Unterhalt ist der Ausgleich ehebedingter Nachteile (Ingeborg Schwenzer, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 7 zu Vorbem. zu Art. 125-132 ZGB; Gabathuler, a.a.O., S. 27). Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Beitrag geschuldet ist, hat das Gericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten, den Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie den mutmasslichen Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person, die Anwartschaften aus der AHV und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB). Es handelt sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bundesgerichtlichen Kriterien zum Unterhaltsrecht (vgl. BGE 115 II 6 ff.). 3.3. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob das lange voreheliche Zusammenleben der Parteien an die Ehedauer anzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die eidgenössischen Räte bei der Beratung von Art. 125 ZGB entschieden haben, dass für die Festlegung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages nicht die \"Dauer der Lebensgemeinschaft\", sondern dem bundesrätlichen Gesetzesentwurf entsprechend die \"Dauer der Ehe\" massgeblich sein soll. Ein anders lautender Antrag wurde ausdrücklich abgelehnt (vgl. Amtl.Bull. NR 1997, 2696 ff.). Ob bei diesen gesetzlichen Vorgaben eine voreheliche Lebensgemeinschaft überhaupt noch Berücksichtigung finden darf, erscheint daher fraglich (ablehnend: Heinz Hausheer, Das neue (nicht allseits geliebte) Scheidungsrecht: wenigstens ein Anlass zu innovativem Methodenpluralismus?, in: ZBJV 136 [2000] S. 377 ff.; Ivo Schwander, Nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ff. nZGB, in: AJP 12/99 S. 1630; Rainer Knopfler, Nachehelicher Unterhalt, Wohnungszuteilung, in: Das neue Scheidungsrecht, Referate der Tagung vom 17./18.3.1999, Zürich 1999, S. 84 f.; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2001, Rz. 05.68 und Fn. 87; a.A. Rolf Vetterli, Aus der Praxis zum neuen Scheidungsrecht, in: FamPra.ch 3/2000 S. 462 ff.; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 30 zu Art. 125 ZGB; Schwenzer, a.a.O., N 49 zu Art. 125). Ohne diese Frage abschliessend zu beantworten, kann für"}