Bei der Beantwortung der Frage nach dem angemessenen hypothetischen Mietzins dürfen aber die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Falles, wie dargelegt, nicht ausser Acht bleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bis Ende März 2001 einen Mietzins von Fr. 858.-- bezahlt hat und vor Amtsgericht unter Wahrheitspflicht geltend machte, seiner Mutter und seiner Freundin insgesamt Fr. 900.-- (als Wohnungskostenbeitrag) zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, diesen Betrag von Fr. 900.-- als angemessenen und somit als anrechenbaren Mietzins bei seiner Notbedarfsrechnung einzusetzen. II. Kammer, 30. September 2002 (22 02 84) |