Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, nach Örtlichkeit, nach der Ehedauer, nach dem Wohnkomfort der Gegenpartei, dem Wohnungsmarkt und weiteren Kriterien bewegt sich der Mietzins, der für einen Einpersonenhaushalt als angemessen erscheint, in einem grossen Spielraum, und dem Richter steht diesbezüglich ein weiter Bereich freien Ermessens zu. In der ersten Hälfte der 90er-Jahre war es denkbar, in Verhältnissen wie den vorliegenden, noch eine Miete von über Fr. 1'000.-- zuzugestehen. In den letzten Jahren hat sich dieser Betrag bei eher knappen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Grössenordnung von rund Fr. 1'000.-- eingependelt.