Dieser Betrag ist wohl dem von ihm aufgelegten Präjudiz zu entnehmen. Entgegen seiner Auffassung kann aber diesbezüglich nicht von einer (betragsmässig) konstanten obergerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, nach Örtlichkeit, nach der Ehedauer, nach dem Wohnkomfort der Gegenpartei, dem Wohnungsmarkt und weiteren Kriterien bewegt sich der Mietzins, der für einen Einpersonenhaushalt als angemessen erscheint, in einem grossen Spielraum, und dem Richter steht diesbezüglich ein weiter Bereich freien Ermessens zu.