Auch von ihm kann nicht verlangt werden, bei seiner Mutter zu leben und sich mit einem effektiven Mietzins von Fr. 200.-- einzuschränken. Es ist ihm grundsätzlich jederzeit erlaubt, eine eigene Wohnung zu beziehen, deren Mietzins ihm gegebenenfalls voll anzurechnen wäre (vgl. ZR 87 [1988] Nr. 114; Vetterli Rolf, Scheidungshandbuch, St. Gallen 1998, S. 102). Vorliegend stellt sich die Frage nach dem angemessenen (hypothetischen) Mietzins. Der Kläger beansprucht unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung einen solchen von monatlich Fr. 1'200.--. Dieser Betrag ist wohl dem von ihm aufgelegten Präjudiz zu entnehmen.