Diese Betrachtungsweise entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher dem betroffenen Ehegatten "gewissermassen symmetrisch zum hypothetischen Einkommen auch ein hypothetischer Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit eigener Wohnung" anzurechnen ist (5C.296/2001, E. 2c/aa). Vorliegend verwertet der Kläger seine Arbeitskraft bereits heute, und es ist ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Auch von ihm kann nicht verlangt werden, bei seiner Mutter zu leben und sich mit einem effektiven Mietzins von Fr. 200.-- einzuschränken.