In dem von ihm zitierten Fall OG 22 95 73 ging es darum, einer nicht erwerbstätigen Ehefrau, die bei ihrer Mutter lebte, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Im Hinblick auf die ihr als zumutbar erachtete Erwerbstätigkeit wurde ihr im Gegenzug zum hypothetisch angenommenen Einkommen ein hypothetischer Mietzins von Fr. 1'200.-- angerechnet. Diese Betrachtungsweise entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher dem betroffenen Ehegatten "gewissermassen symmetrisch zum hypothetischen Einkommen auch ein hypothetischer Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit eigener Wohnung" anzurechnen ist (5C.296/2001, E. 2c/aa).