137 ZGB war bei der Bemessung der Unterhaltsbeitragspflicht des Klägers der ihm anrechenbare Mietzins streitig. Die erstinstanzliche Instruktionsrichterin bemass diesen mit Fr. 200.--, da er für diesen Betrag bei seiner Mutter wohnen könne. Im anschliessenden Rekursverfahren hielt das Obergericht dazu Folgendes fest: Insoweit sich der Kläger auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Annahme eines hypothetischen Mietzinses beruft, kann ihm nur teilweise gefolgt werden. In dem von ihm zitierten Fall OG 22 95 73 ging es darum, einer nicht erwerbstätigen Ehefrau, die bei ihrer Mutter lebte, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.