Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Gesuchstellerin auch heute noch ein schützenswertes rechtliches Interesse am Erlass von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 176 ZGB hat (vgl. BGE 101 II 3). Demzufolge ist der Erledigungsentscheid der Vorinstanz in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und das am 19. Oktober 2001 beim Amtsgerichtspräsidenten hängig gemachte Eheschutzverfahren gemäss Antrag der Gesuchstellerin dort zu Ende zu führen. II. Kammer, 27. Mai 2002 (22 02 54) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 25. Okto-ber 2002 abgewiesen.) |