Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 17 zu Art. 179 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, N 12 zu Art. 137 ZGB; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl., Bern 2000, § 12 N 71; Schwenzer Ingeborg, Praxiskomm. Scheidungsrecht, N 8 zu Art. 137 ZGB). Dasselbe gilt in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Zuständigkeit des Eheschutzrichters zwar vor der Einreichung der Scheidungsklage begründet wurde, der Entscheid aber erst nach Anhebung des Scheidungsprozesses gefällt werden kann. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Gesuchstellerin auch heute noch ein schützenswertes rechtliches Interesse am Erlass von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 176