Zudem fällt die Rückwirkung eines Entscheides im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nur insoweit in Betracht, als solche Mass-nahmen nach Einreichung der Scheidungsklage verlangt wurden (vgl. BGE 115 II 205 und 101 II 2), was aber vorliegend nicht der Fall war. Anordnungen, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, bleiben auch während desselben in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden (BGE 101 II 2 f.; LGVE 1989 I Nr. 4; ZR 101 [2002] Nr. 25 S. 94 f. E. 3b; Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Er-gänzungsband, N 30 zu Art. 145 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm.