ZR 101 [2002] Nr. 25 S. 91 f. E. 1d). Zu beachten ist nämlich, dass im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht nur Unterhaltsbeiträge, sondern auch die Obhutszuteilung und Besuchsrechtsregelung betreffend den Sohn, die Benützung der ehelichen Wohnung und die Regelung von verschiedenen finanziellen Belan-gen zwischen den Parteien strittig waren. Zudem fällt die Rückwirkung eines Entscheides im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nur insoweit in Betracht, als solche Mass-nahmen nach Einreichung der Scheidungsklage verlangt wurden (vgl. BGE 115 II 205 und 101 II 2), was aber vorliegend nicht der Fall war.