Denn die Entscheidungsbefugnis des Eheschutzrichters und jene des Scheidungs- bzw. Massnahmerichters stimmen nicht in allen Teilen überein, weshalb sich auch eine Abgrenzung ihrer Kompetenzen in zeitlicher Hinsicht aufdrängt. So kann bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation der Massnahmerichter nach Art. 137 ZGB nicht in den Zeitraum zurückwirken, der in die Zuständigkeit des Eheschutzrichters fällt, auch wenn dies für die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen gesetzlich möglich wäre (vgl. Art. 137 Abs. 2 Satz 4 ZGB; BGE 115 II 204 f.; ZR 101 [2002] Nr. 25 S. 91 f. E. 1d).