, N 17 zu den Vorbemerkungen zu Art. 171 ff. ZGB). Die Auffassung der Vorinstanz, dass Unterhaltsbeiträge im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens im Scheidungsprozess, und zwar auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens (Art. 137 Abs. 2 ZGB), geltend gemacht werden könnten und somit sinnge-mäss kein Rechtsschutzinteresse mehr für einen Entscheid über Eheschutzmassnahmen mehr bestehe, ist nicht zutreffend. Denn die Entscheidungsbefugnis des Eheschutzrichters und jene des Scheidungs- bzw. Massnahmerichters stimmen nicht in allen Teilen überein, weshalb sich auch eine Abgrenzung ihrer Kompetenzen in zeitlicher Hinsicht aufdrängt.