ZGB angegangen werden muss (BGE 115 II 205). Ist aber - wie im vor-liegenden Fall - beim Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage ein Eheschutzver-fahren pendent, so bleibt der Eheschutzrichter insoweit zu dessen Behandlung befugt und verpflichtet, als die verlangten Massregeln auf den Zeitraum vor der Rechtshängigkeit zu-rückwirken, womit sie der Zuständigkeit des Massnahmerichters im Scheidungsprozess ent-zogen sind (Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 48 zu Art. 145 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 17 zu den Vorbemerkungen zu Art.