Voraussetzung dafür ist, dass die Scheidungsklage vor dem Gesuch um Eheschutzmassnahmen rechtshängig geworden ist. Mit der Einreichung der Scheidungsklage wird der Scheidungsrichter zuständig für die Regelung von Massnahmen wie das Sorgerecht und die Unterhaltspflicht an Stelle des Eheschutzrichters, welcher im Falle von Art. 172 ff. ZGB angegangen werden muss (BGE 115 II 205).