Mit dringlicher Anordnung vom 18. März 2002 wurde dieser unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin gestellt; gleichzeitig wurde das Besuchsrecht für den Gesuchsgegner festgelegt. 3.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass Eheschutzmassnahmen nicht mehr ange-ordnet werden können, sobald die Klage auf Ehescheidung rechtshängig geworden ist (BGE 114 II 400 f. E. 6a und 101 II 2). Voraussetzung dafür ist, dass die Scheidungsklage vor dem Gesuch um Eheschutzmassnahmen rechtshängig geworden ist.