Fest steht aber auch, dass beim Eintritt der Rechtshängigkeit der gesuchsgegneri-schen Scheidungsklage (am 21.3.2002 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts X.) das Ehe-schutzverfahren der Gesuchstellerin (seit 19.10.2001 beim delegierten Richter des Amtsge-richtspräsidenten) pendent war. In diesem Eheschutzverfahren waren nebst der Benützung der ehelichen Wohnung und verschiedenen finanziellen Belangen zwischen den Parteien (insbesondere ein Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin) die Obhut und der Unterhalt des gemeinsamen Sohnes zu regeln. Mit dringlicher Anordnung vom 18. März 2002 wurde dieser unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin gestellt;