§ 82 Abs. 3 ZPO-SZ). Der Einzelrichter des Bezirksgerichts X. erachtet sich für die Scheidungsklage des Gesuchsgegners als zuständig (Art. 15 Abs. 1 lit. b GestG). Fest steht aber auch, dass beim Eintritt der Rechtshängigkeit der gesuchsgegneri-schen Scheidungsklage (am 21.3.2002 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts X.) das Ehe-schutzverfahren der Gesuchstellerin (seit 19.10.2001 beim delegierten Richter des Amtsge-richtspräsidenten) pendent war.