Die von den Parteien im Eheschutzverfahren beantragten Massnahmen könnten auch im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens im Scheidungsprozess geltend gemacht werden. Es verblieben keine nur im Eheschutzverfahren zu beurteilenden Ansprüche der Parteien, weshalb ein schutzwürdiges Interesse der Parteien an einem Entscheid im Ehe-schutzverfahren entfalle. 3.2. Die Scheidungsklage des Gesuchsgegners nach Art. 115 ZGB wurde mit der Ein-reichung beim Einzelrichter des Bezirksgerichts X. am 21. März 2002 rechtshängig (§ 93 Ziff. 3 ZPO-SZ; Art. 136 Abs. 2 ZGB). Ein vorgängiges Sühneverfahren war nicht notwendig (§ 1 Abs. 2 lit. a EGZGB-SZ i.V.m. § 82 Abs. 3 ZPO-SZ).