Aus den Erwägungen: 3.1. Der Vorderrichter schrieb das Eheschutzverfahren am 10. April 2002 zufolge Ge-genstandslosigkeit ab, weil die vom Gesuchsgegner beim Einzelrichter des Bezirksgerichts X. eingereichte Scheidungsklage nach Art. 115 ZGB dort rechtshängig geworden und der Einzelrichter beim Bezirksgericht X. für die Scheidungsklage nicht offensichtlich unzuständig sei. Die von den Parteien im Eheschutzverfahren beantragten Massnahmen könnten auch im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens im Scheidungsprozess geltend gemacht werden.