Nachdem die Gesuchstellerin beim Amtsgerichtspräsidenten Eheschutzmassnahmen beantragt und am 18. März 2002 eine dringliche Anordnung betreffend Obhut über den Sohn der Parteien getroffen wurde, reichte der Gesuchsgegner am 21. März 2002 beim Bezirksge-richt X. eine Scheidungsklage ein. Der delegierte Richter des Amtsgerichtspräsidenten er-klärte am 10. April 2002 das Eheschutzverfahren der Parteien zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt. In ihrem Rekurs verlangte die Gesuchstellerin die Fortführung des Eheschutz-verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidenten. Das Obergericht hat den Rekurs gutgeheissen und den Erledigungsentscheid des Vor-derrichters aufgehoben. Aus den Erwägungen: 3.1.