137 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit des Eheschutzrichters zwar vor der Einreichung der Scheidungsklage begründet wurde, der Entscheid aber erst nach Anhebung des Scheidungsprozesses gefällt werden kann. ====================================================================== Nachdem die Gesuchstellerin beim Amtsgerichtspräsidenten Eheschutzmassnahmen beantragt und am 18. März 2002 eine dringliche Anordnung betreffend Obhut über den Sohn der Parteien getroffen wurde, reichte der Gesuchsgegner am 21. März 2002 beim Bezirksge-richt X. eine Scheidungsklage ein.