| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Familienrecht | | Entscheiddatum: | 27.05.2002 | | Fallnummer: | 22 02 54 | | LGVE: | 2002 I Nr. 13 | | Leitsatz: | Art. 172 ff. und 137 ZGB. Anordnungen, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, bleiben auch während desselben in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit des Eheschutzrichters zwar vor der Einreichung der Scheidungsklage begründet wurde, der Entscheid aber erst nach Anhebung des Scheidungsprozesses gefällt werden kann.