{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-02-54_2002-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1118", "Checksum": "06e662e606b0c102f870da39f5d262a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 02 54", "2002 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 27.05.2002 22 02 54 (2002 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 172 ff. und 137 ZGB. Anordnungen, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, bleiben auch während desselben in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit des Eheschutzrichters zwar vor der Einreichung der Scheidungsklage begründet wurde, der Entscheid aber erst nach Anhebung des Scheidungsprozesses gefällt werden kann. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:37", "Checksum": "9f7b580aa083c3685c33ee23944d0aae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 27.05.2002 22 02 54 (2002 I Nr. 13)\nRegeste:\nArt. 172 ff. und 137 ZGB. Anordnungen, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, bleiben auch während desselben in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit des Eheschutzrichters zwar vor der Einreichung der Scheidungsklage begründet wurde, der Entscheid aber erst nach Anhebung des Scheidungsprozesses gefällt werden kann. | Familienrecht\n\n die Benützung der ehelichen Wohnung und die Regelung von verschiedenen finanziellen Belan-gen zwischen den Parteien strittig waren. Zudem fällt die Rückwirkung eines Entscheides im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nur insoweit in Betracht, als solche Mass-nahmen nach Einreichung der Scheidungsklage verlangt wurden (vgl. BGE 115 II 205 und 101 II 2), was aber vorliegend nicht der Fall war. Anordnungen, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, bleiben auch während desselben in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden (BGE 101 II 2 f.; LGVE 1989 I Nr. 4; ZR 101 [2002] Nr. 25 S. 94 f. E. 3b; Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Er-gänzungsband, N 30 zu Art. 145 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 17 zu Art. 179 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, N 12 zu Art. 137 ZGB; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl., Bern 2000, § 12 N 71; Schwenzer Ingeborg, Praxiskomm. Scheidungsrecht, N 8 zu Art. 137 ZGB). Dasselbe gilt in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Zuständigkeit des Eheschutzrichters zwar vor der Einreichung der Scheidungsklage begründet wurde, der Entscheid aber erst nach Anhebung des Scheidungsprozesses gefällt werden kann. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Gesuchstellerin auch heute noch ein schützenswertes rechtliches Interesse am Erlass von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 176 ZGB hat (vgl. BGE 101 II 3). Demzufolge ist der Erledigungsentscheid der Vorinstanz in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und das am 19. Oktober 2001 beim Amtsgerichtspräsidenten hängig gemachte Eheschutzverfahren gemäss Antrag der Gesuchstellerin dort zu Ende zu führen. II. Kammer, 27. Mai 2002 (22 02 54) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 25. Okto-ber 2002 abgewiesen.) |"}