der mögliche Ausnahmetatbestand von gegenläufigen Rückführungsanträgen, wie er dem Sachverhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1998 zugrunde lag, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben). II. Kammer, 18. Januar 2002 (22 02 4) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden betr. dringliche Anordnungen am 7. März 2002 und betr. Kindesrückführung am 11. April 2002 abgewiesen.) |