Diesem Umstand trägt denn auch Art. 13 HEntfÜ Rechnung, dessen Voraussetzungen nachfolgend zu prüfen sind, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Anhörung des entführten Kindes im Verfahren nach dem HEntfÜ grundsätzlich nicht notwendig ist (vgl. Urteil des BverfG, Rz. 60; der mögliche Ausnahmetatbestand von gegenläufigen Rückführungsanträgen, wie er dem Sachverhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1998 zugrunde lag, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben).