11 und vor allem aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich wohl grundsätzlich die Anhörung des Kindes im Sinne der UNO-Kinderrechtekonvention, nicht aber das Institut der Kindesvertretung herleiten. Ein solcher Anspruch findet schon gar keine Stütze in dem von der Gesuchsgegnerin zitierten Art. 14 BV. Dass das deutsche Recht in § 50 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit offenbar eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die (fakultative) Bestellung eines "Pflegers" enthält (vgl. Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts [BverfG], Beschluss des Zweiten Senats vom 29.10.1998 [2 BvR 1206/98], Rz.