Dem Antrag der Gesuchsgegnerin kann aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht statt gegeben werden. Weder das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HEntfÜ, SR 0.211.230.02) noch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtekonvention [UKRK], SR 0.107; namentlich Art. 12 Abs. 2 UKRK) sehen ein entsprechendes Institut vor. Dessen Einführung würde denn auch das Verfahren, das auf schnelle Erledigung angelegt ist (Art. 11 Abs. 1 HEntfÜ) und nicht primär dazu dient, materiell-rechtliche Aspekte (wie z.B. das Kindeswohl) abzuklären, über Gebühr verzögern.