Auf diesen Antrag kann bereits aus prozessualen Gründen nicht eingetreten werden, dient doch das Beschwerdeverfahren einzig der Überprüfung vorinstanzlicher Entscheide, nicht aber der Beurteilung erstmals vor Obergericht gestellter Anträge (§ 265 Abs. 1 ZPO). Ob das Verfahren dabei von der Offizial- und Untersuchungsmaxime beherrscht wird, spielt keine Rolle. Dem Antrag der Gesuchsgegnerin kann aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht statt gegeben werden.