Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin Nichtigkeitsbeschwerde und verlangte die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: Die Gesuchsgegnerin stellt neu vor Obergericht den Antrag, dem Kind X. sei analog Art. 146 ZGB eine Kindesvertretung zu errichten. Auf diesen Antrag kann bereits aus prozessualen Gründen nicht eingetreten werden, dient doch das Beschwerdeverfahren einzig der Überprüfung vorinstanzlicher Entscheide, nicht aber der Beurteilung erstmals vor Obergericht gestellter Anträge (§ 265 Abs. 1 ZPO).