Es geht auch nicht davon aus, dass ihr ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. Ebenfalls berücksichtigt das Gericht, dass der Kontakt zwischen C und dem Gesuchsgegner seit rund eineinhalb Jahren abgebrochen ist. Die Lösung kann indes nicht heissen, die heutige Situation fatalistisch hinzunehmen und vor allem nicht, die Verantwortung für den Besuchskontakt dem Kind C aufzubürden. Dies umso weniger, als vorliegend ja mit dem bestehenden Besuchsrecht von A und B, aber auch mit der Bereitschaft des Gesuchsgegners, den Kontakt zu C sorgsam aufzubauen, wichtige Ressourcen vorliegen.