Wohl führt die Gesuchstellerin die neue Freundin des Gesuchsgegners nicht als Grund für die Besuchsrechtsschwierigkeiten von C ins Feld. Aus den amtsgerichtlichen Befragungsprotokollen ergibt sich aber durchaus, dass darin eine gewisse Problematik liegt. In diesem Zusammenhang ist aber grundsätzlich anzumerken, dass ein Kind die Lebenswelt des nicht sorgeberechtigten Elternteils kennenlernen und daran bis zu einem gewisse Grade auch teilnehmen soll (Lempp Reinhart, Gerichtliche Kinder- und Jugendpsychiatrie, Bern/Stuttgart/Wien 1983, S. 148 f.; Arntzen, a.a.O., S. 55). Darunter fällt auch das neue Beziehungsnetz eines Elternteils, u.a. auch dessen neue Partnerschaft.