Es wird nicht verkannt, dass das Aussetzen des Besuchsrechts für die Gesuchstellerin und das Kind eine gewisse Beruhigung bringen kann. Wegen der damit verbundenen Gefahr der problematischen Rollenfixierung Alleinerziehender (z.B. Partnerersatz oder Ablehnung des anderen Geschlechts) ist der Forderung, diese Ruhe nicht zu stören, skeptisch gegenüber zu treten, behindert sie doch langfristig die Verarbeitung der Trennung (Arntzen, a.a.O., S. 35 und 43). Wohl führt die Gesuchstellerin die neue Freundin des Gesuchsgegners nicht als Grund für die Besuchsrechtsschwierigkeiten von C ins Feld.