Wenn der Gesuchsgegner davon ausgeht, dass sich die Gesuchstellerin vor C negativ über ihn äussere, kann dem eine gewisse Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden. Dabei geht es nicht darum, der Gesuchstellerin vorzuwerfen, sie beeinflusse C in direkter Art und Weise gegen den Gesuchsgegner. Dieser Vorgang ist auch auf viel subtilere Weise durch non- oder averbales Verhalten möglich und kann auch, ohne ausgesprochen zu werden, zu falschen Schuld- und Solidaritätsgefühlen von C der Mutter gegenüber führen. Indiz dafür ist, dass die Gesuchstellerin den Kontakt der Kinder zum Gesuchsgegner entgegen ihren Beteuerungen nicht fördert, sondern diesen ihnen selber überlässt.