Angesichts der eher gehobenen finanziellen Verhältnisse der Parteien kann kaum davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin nicht oder nur verspätet in der Lage war, das (wohl bescheidene) Taschengeld an C auszuhändigen. Für den Fall, dass dem effektiv so gewesen wäre und sie entsprechende Versprechen betreffend Taschengeld gegenüber dem Kind nicht eingelöst und dies in Missachtung des Kindeswohls auf das Verhalten des Gesuchsgegners zurückgeführt hätte, verletzte sie ihm gegenüber klarerweise ihre Loyalitäts- und Friedenspflicht.