Da es als Erfahrungstatsache gilt, dass Kinder ihre Eltern (auch in schwierigen Verhältnissen) lieben (Arntzen, a.a.O., S. 1), und vorliegend davon auszugehen ist, dass auch C bis Oktober/November 2000 regelmässig mit dem Gesuchsgegner in Kontakt war, ist dessen anlässlich der amtsgerichtlichen Anhörung vom 20. Februar 2002 erfolgte Meinungsäusserung, den Gesuchsgegner nicht mehr sehen zu wollen, als sehr auffällig und damit unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als problematisch zu betrachten. Das Obergericht kommt deshalb nicht umhin, die Äusserung von C einer kritischen Würdigung zu unterziehen.