Insbesondere spricht sie sich auch - was ihr zugute zu halten ist - nicht gegen die Vaterqualitäten des Gesuchsgegners aus. Dieser führte vor Amtsgericht aus, er habe mit seinen Söhnen immer ein gutes Verhältnis gehabt und habe immer gut zu ihnen geschaut. C hingegen betonte anlässlich seiner Anhörung indes ausdrücklich, keinen Kontakt mehr mit seinem Vater haben zu wollen. Aus den Akten ergibt sich mit Ausnahme der erwähnten Willensäusserung von C nichts, was grundsätzlich gegen einen regelmässigen Kontakt des Gesuchsgegners mit allen drei Söhnen sprechen würde. Auch die Gesuchstellerin bringt nichts gegen den Gesuchsgegner als Vater vor.